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Arbeitslosenkassen

Die ersten Arbeitslosenkassen sind hauptsächlich das Werk der aufkommenden Gewerkschaftsorganisationen. Das Bundesgesetz von 1924 gewährt ihnen Subventionen zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überlebens und zur Entwicklung öffentlicher paritätischer Kassen. Die Einführung der obligatorischen Versicherung im Jahr 1976 verändert die Rolle der Arbeitslosenkassen nachhaltig.

Zwar gab es Ende des 19. Jahrhunderts bereits einige Ansätze in den Städten Bern, St. Gallen, Zürich und im Kanton Basel-Stadt, doch die ersten eigentlichen Arbeitslosenkassen wurden hauptsächlich von den Gewerkschaften gegründet. Damit sollten die Mitglieder der Gewerkschaften unterstützt, der Druck von den Löhnen genommen und neue Mitglieder gewonnen werden. Die seit 1880 dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) angegliederten Gewerkschaften und auch die Führer der christlichen Gewerkschaften, die der Schweizerischen Katholischen Volkspartei, der späteren Christlich-Demokratischen Volkspartei, nahe standen, setzten sich für die gegenseitige Hilfe der Arbeiter ein und forderten gleichzeitig Bundessubventionen, die 1924 eingeführt wurden. Die Versicherung war freiwillig; die Arbeitnehmer, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllten, konnten sich bei einer Kasse versichern. Die Kasse war auch zuständig für die Auszahlung der Leistungen und für die Kontrolle, dass die Betroffenen auch wirklich ohne eigenes Verschulden arbeitslos waren.

1924 waren weniger als 10 Prozent der aktiven Bevölkerung versichert, und davon 94 Prozent durch die Gewerkschaftskassen. Allein die Kassen des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbands (SMUV) und des Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbands SBHV deckten 20 Prozent, respektive 10 Prozent aller Versicherten ab.

Die Subventionen des Bundes und die Zunahme der Zahl der Arbeitslosen während der Wirtschaftskrise der 1930er-Jahre förderten die Schaffung öffentlicher paritätischer Kassen (geführt und teilweise finanziert von den Arbeitgebern). Für die Gemeinden und Kantone bedeuteten diese Kassen, die von den Arbeitnehmerbeiträgen und den Bundessubventionen finanziert wurden, eine Entlastung der Fürsorge (Armut). Die Arbeitgeber, insbesondere die Bekleidungs-, Textil- und Schuhbranche, waren ebenfalls daran interessiert, ihre eigenen Kassen zu organisieren, um die Arbeiterschaft an sich zu binden und Gewerkschaftsbeitritte zu begrenzen. Da sich die öffentlichen paritätischen Kassen hauptsächlich im weiblich dominierten Sektor entwickelten (Textil- und Uhrenindustrie), trugen sie zur Erhöhung der Zahl der versicherten Frauen bei, während diese bei den Gewerkschaftskassen untervertreten blieben. Im Gegensatz zu den gewerkschaftlichen paritätischen Kassen mussten die öffentlichen Kassen alle Personen aufnehmen, die die gesetzlichen Versicherungsbedingungen erfüllten (der Ausschluss von Personen, die von den Versicherern als «schlechte Risiken» eingestuft werden, war nicht möglich). Ab 1933 war die Zahl der in öffentlichen Kassen versicherten Frauen höher als in den gewerkschaftlichen Kassen.

Zwischen der Krise der 1930er- und den 1960er-Jahren waren etwas weniger als die Hälfte der Versicherten bei den gewerkschaftlichen Kassen versichert, in den öffentlichen Kassen ungefähr ein Drittel und in den paritätischen ein Fünftel. Während die Zahl der Versicherten vergleichsweise stabil blieb (rund eine halbe Million während der ganzen Periode), nahm der Anteil der versicherten aktiven Bevölkerung deutlich ab und sank von 25 Prozent auf 16 Prozent zwischen 1945 und Ende der 1960er-Jahre. Die Wirtschaftskrise der 1970er-Jahre (1975–1979) förderte Neueintritte, und dank der Einführung des Versicherungsobligatoriums 1976 waren nun nahezu alle Beschäftigten gegen Arbeitslosigkeit versichert.

Der Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 und das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 veränderten auch die Organisation und Verwaltung der Versicherung. Die (öffentlichen, gewerkschaftlichen oder paritätischen) Kassen hatten nun keine eigenen Mitglieder mehr, die Arbeitnehmenden meldeten sich nur bei einer Kasse an, wenn sie ein Recht auf eine Arbeitslosenentschädigung geltend machen wollten. Auch die Finanzierung wurde vereinheitlicht und zentralisiert. Der Beitrag wurde von nun an direkt vom Lohn abgezogen, und das für die Entschädigung und die Verwaltungskosten nötige Geld an die Kassen verteilt. Die Kontrollaufgaben wurden ebenfalls innerhalb der kommunalen und kantonalen Verwaltungen zentralisiert, insbesondere durch die 1995 geschaffenen regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Die RAV kümmern sich um die Vermittlung, sowie um die Kontrolle der Eignung und Verfügbarkeit der Arbeitslosen. Die Arbeitslosenkassen sind hingegen weiterhin für gewisse Sanktionen zuständig, insbesondere wenn eine Person «aus eigenem Verschulden» arbeitslos ist (beispielsweise bei freiwilliger Kündigung). Als Sanktion kann die Entschädigung in diesem Fall bis zu drei Monaten eingestellt werden.

> Die Arbeitslosenversicherung in Zahlen

Literatur / Bibliographie / Bibliografia / References: Tabin Jean-Pierre, Togni Carola (2013), L’assurance chômage en Suisse. Une sociohistoire (1924-1982), Lausanne; Togni Carola (2013), Le genre du chômage. Assurance chômage et division sexuée du travail en suisse (1924-1982), Thèse de doctorat, Université de Berne. HLS / DHS / DSS: Arbeitslosenversicherung.

(12/2014)