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Unfall- und Militärversicherte

Seit 1877 haben Arbeiterinnen und Arbeiter ein Recht auf eine Entschädigung für berufsbedingte Unfälle und Krankheiten. Vor Einführung der obligatorischen Unfallversicherung müssen sie dieses Recht selber einfordern. Seit Gründung der Suva 1918 haben die Versicherten einen automatischen Entschädigungsanspruch. In der Zwischenkriegszeit setzt die Suva diesen Anspruch jedoch nur zurückhaltend um.

Die Sorge um die physischen Gefahren der Industriearbeit (Arbeit und Berufsunfälle) beschäftigte im 19. Jahrhundert eine breite Öffentlichkeit, insbesondere die Vertreter der bürgerlichen Sozialreform. Seit dem Fabrikgesetz von 1877 galt der Grundsatz, dass Unternehmer gegenüber verunfallten Arbeiterinnen und Arbeitern haftpflichtig waren, sofern der Unfall kausal auf die Arbeitsverhältnisse zurückzuführen war und die Verunfallten nicht grobfahrlässig gehandelt hatten. In Streitfällen – etwa wenn Unternehmer den Kausalzusammenhang zur Arbeit bestritten – mussten die Verunfallten vor Gericht ziehen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Viele Unfallopfer konnten sich jedoch finanziell ein solches Verfahren nicht leisten. Die Kritik am Haftpflichtrecht spitzte sich in den 1880er Jahren zu, als Deutschland eine obligatorische Unfallversicherung einführte, deren Einführung auch in der Schweiz bald gefordert wurde. Im Versicherungsmodell hatten die Verunfallten einen automatischen Entschädigungsanspruch – eine Meldung über einen Berufsunfall genügte. Auch waren die Versicherten, beziehungsweise die Gewerkschaften, in die Verwaltung der Unfallversicherung eingebunden.

In der Schweiz profitierten als erste die Militärangehörigen von einer obligatorischen Unfallversicherung. Ihnen gegenüber stand der Bund als Arbeitgeber in der Pflicht. Bereits 1887 hatte die schweizerische Armee einen Vertrag mit der Unfallversicherungsgesellschaft «Zürich» abgeschlossen, um Militärangehörigen eine Unfallversicherung – allerdings nur freiwillig – anzubieten. Der Bund übernahm ab 1895 die Kosten der Unfallversicherung und erklärte sie für alle Militärs obligatorisch. Obwohl das allgemeine Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mit einer Versicherungspflicht für die Industriearbeiterschaft 1900 am Urnenentscheid scheiterte, wurde bei den Militärangehörigen die Unfallversicherung 1901 durch eine obligatorische Krankenversicherung ergänzt. Ein solcher Schutz galt als patriotisches Gebot und war politisch unbestritten.

Als 1918 die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihren Betrieb aufnahm, wurden die Beschäftigten des Industriesektors in die obligatorische Unfallversicherung aufgenommen. Einerseits brachte das Versicherungsprinzip den Versicherten die erhoffte Erleichterung. Bei Berufsunfällen mussten sie in den allermeisten Fällen keine besonderen Anstrengungen unternehmen, um zu einer Entschädigung zu kommen. Anderseits war die Suva in der Zwischenkriegszeit aus politischen Gründen bestrebt, gegenüber der Öffentlichkeit als sparsame Einrichtung aufzutreten. In den 1920er-Jahren warnte die Suva davor, dass die Sozialversicherungen die Versicherten «verweichlichen» und in ein fragwürdiges Abhängigkeitsverhältnis führen würden. Bei der Versicherung der Berufskrankheiten oder der Vergabe von Invaliditätsrenten verfolgte die Suva gegenüber ihren Versicherten einen restriktiven Kurs. Liessen sich Krankheiten oder Schädigungen nicht offensichtlich auf arbeitsbedingte Faktoren zurückführen, lehnte die Suva die Anliegen der Versicherten erstinstanzlich meist ab. Dabei unterstellte die Anstalt ihren Versicherten oft missbräuchliche Absichten wie Simulation oder krankhafte Übertreibungen («Rentenneurose»). Sprach die Suva eine Invalidenrente zu, strebte die Anstalt zudem eine möglichst umgehende Rehabilitation und Reintegration der Versicherten an und gründete dafür auch eigene medizinische Einrichtungen. Anders als bei den Berufsrisiken schloss die Suva bei den Freizeitrisiken, die grundsätzlich mitversichert waren, verschiedene «aussergewöhnliche Risiken» lange Zeit vom Versicherungsschutz aus. Darunter fielen nach Gründung der Suva Auto- und Motorradfahrten (sofern sie nicht beruflich ausgeübt wurden), die Jagd oder verschiedene Sparten des Spitzensports. Nur schrittweise wurden diese Risiken in die Unfallversicherung aufgenommen (1941 Autofahrten; 1967 Motorradfahrten). Die Suva erweiterte seit der Zwischenkriegszeit und insbesondere nach 1945 nicht nur die versicherten Risiken, sondern auch den Rahmen der unterstellten Branchen. Der Dienstleistungssektor wurde ab 1964, der Agrarsektor ab 1984 umfassend versichert.

> Die Unfallversicherung in Zahlen

Literatur / Bibliographie / Bibliografia / References: Lengwiler, Martin (2006), Risikopolitik im Sozialstaat. Die schweizerische Unfallversicherung 1870-1970, Köln; Degen, Bernard (1997), Haftpflicht bedeutet den Streit, Versicherung den Frieden: Staat und Gruppeninteressen in den frühen Debatten um die schweizerische Sozialversicherung. In: Siegenthaler, Hansjörg (Hg.). Wissenschaft und Wohlfahrt: Moderne Wissenschaft und ihre Träger in der Formation des schweizerischen Wohlfahrtsstaates während der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Zürich, S. 137–154. HLS / DHS / DSS: Militärversicherung; Unfallversicherung.

(12/2015)