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Arbeitsämter

Seit Ende des 19. Jahrhunderts gibt es Arbeitsämter, die Stellensuchende betreuen und Arbeitslose kontrollieren. Sie entwickeln sich im Verlauf des 20. Jahrhunderts zu wichtigen Akteuren der Arbeitsmarktpolitik und werden in den 1990er-Jahren in ein Netz von Regionalen Arbeitsvermittlungszentren umgewandelt.

Wer im 19. Jahrhundert eine Stelle suchte, konnte zum Teil auf die Hilfe von kommerziellen Vermittlungsbüros zurückgreifen. Auch Gewerkschaften, Verbände und gemeinnützige Vereine stellten solche Dienste zur Verfügung. Allerdings vermittelten die privaten Büros nur in bestimmten Berufssparten, bevorzugten bestimmte Personengruppen oder liessen sich für ihre teilweise unseriösen Dienste bezahlen. Betroffene Arbeiterinnen und Arbeiter verlangten deshalb zunehmend öffentliche und kostenlose Arbeitsvermittlungen. Auch die bürgerlichen Parteien befürworteten die öffentlichen Arbeitsämter, da jene den Einfluss der Gewerkschaften verkleinern konnten. Auch die internationalen sozialreformerischen Netzwerke und später die Internationale Arbeitsorganisation förderten die Einführung öffentlicher Arbeitsämter.

Erste öffentliche Vermittlungsstellen entstanden seit den 1880er-Jahren in St. Gallen, Bern, Basel, Schaffhausen, Biel, Genf, Winterthur und Zürich. Im Jahr 1903 gründeten 11 öffentliche Vermittlungsbüros den Verband Schweizerischer Arbeitsämter, dessen Koordination das Zürcher Arbeitsamt übernahm. Der Verband publizierte überregionale Listen mit offenen Stellen und erfasste die Zahl der Stellensuchenden in Statistiken, was zu einem wichtigen Instrument der Arbeitsmarktpolitik wurde. Ab 1910 erhielten die Arbeitsämter Subventionen vom Bund für bis zu einem Drittel der Betriebskosten. Alle 25 Kantone, dazu weitere 50 Gemeinden verfügten bis 1926 über ein Arbeitsamt.

Die öffentlichen und privaten Vermittlungsstellen fungierten auch als Kontrollinstanzen für jene Personen, die ihre Dienste in Anspruch nahmen. Die Gewerkschaften achteten gut darauf, dass ihre Mitglieder nicht zu unrecht Unterstützung aus den Gewerkschafskassen bezogen. Auch die öffentlichen Arbeitsämter wirkten disziplinierend auf die Arbeitslosen und kontrollierten zum Beispiel mit der Naturalverpflegung die Handwerker auf Wanderschaft, die Arbeit für Kost und Logis nachfragten.

Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Arbeitsämter mit der ordnungspolitischen Aufgabe betraut, kantonale Beschränkungen ausländischer Arbeitskräfte umzusetzen. Sie prüften die Gesuche, welche die Unternehmen an die Fremdenpolizei stellten. Ab 1921 wurden die Arbeitsämter vom Eidgenössischen Arbeitsamt koordiniert, ab 1930 vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Angesichts der Arbeitslosigkeit unmittelbar nach dem Krieg und verstärkt in den 1930er-Jahren kontrollierten die Arbeitsämter die Bezüger von Arbeitslosenfürsorge und Arbeitslosenversicherung. Des Weiteren führten sie Umschulungsmassnahmen durch und wirkten bei der Durchführung von Infrastrukturprojekten mit (Notstandsarbeiten), deren Hauptzweck die Beschäftigung von Arbeitslosen war. Während des Zweiten Weltkriegs beteiligten sich die Arbeitsämter an der Organisation der obligatorischen „Arbeitsdienstpflicht“ und der freiwilligen Arbeitseinsätze zur Landesversorgung.

Nach 1945 brach bald eine Phase wirtschaftlicher Hochkonjunktur an, die sich bis zur Rezession von 1974/75 erstreckte. Aufgrund der guten Beschäftigungslage trat für die Arbeitsämter die Vermittlung und Kontrolle von Arbeitslosen in den Hintergrund, während die Bekämpfung negativer Folgen des Booms vordringlich wurde. Viel Aufwand verursachte die Prüfung von Arbeitsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die als Grenzgänger, Saisonniers und Aufenthalter in grosser Zahl beschäftigt wurden. Politische Kampagnen, welche die Zahl der ausländischen Arbeitskräfte verkleinern wollten, wirkten sich in den 1960er-Jahren auf die eidgenössische Migrationspolitik und die Aufgaben der Arbeitsämter aus. Mit Massnahmen gegen die sogenannte „Konjunkturüberhitzung“ wurde die Zahl der Bewilligungen begrenzt. In manchen Kantonen wurden die Arbeitsämter auch mit Massnahmen zur Bekämpfung der Wohnungsnot betraut, die aufgrund des beschäftigungsbedingten Bevölkerungswachstums entstanden war.

Die Rezession von 1974/75 machte die Arbeitslosigkeit wieder zum vordringlichen Thema für die Arbeitsämter und die Betroffenen. Der Bund traf einerseits Massnahmen, welche die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligungen von ausländischen Arbeitskräften begrenzten und damit einen Teil der Arbeitslosigkeit in deren Herkunftsländer exportierte und veranlasste andererseits die Einführung einer obligatorischen Arbeitslosenversicherung ab 1976. Das Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1982 ermöglichte zudem, Gelder der Arbeitslosenversicherung für arbeitsmarktliche Massnahmen zu verwenden, deren Ausführung in der Kompetenz der kantonalen Arbeitsämter lag. Da sich die Arbeitslage aber bald wieder verbesserte, wurden nur wenige dieser „Präventivmassnahmen“ durchgeführt.

Die Massenarbeitslosigkeit der frühen 1990er-Jahre und die Rückkehr einer strukturellen Arbeitslosigkeit von mehreren Prozentpunkten gaben Anlass für eine Totalrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes. Dabei wurde auch die Arbeitsvermittlung gründlich reformiert. Die neue Situation auf dem Arbeitsmarkt machte deutlich, dass die bisherige Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenberatung, die vielerorts ohne Fachpersonen auskommen musste, nicht mehr genügten. Folglich verpflichtete das Arbeitslosenversicherungsgesetz von 1995 die Kantone, anstelle der Gemeinde-Arbeitsämter die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) einzuführen, deren Finanzierung von der Arbeitslosenversicherung gewährleistet wurde. Nach dem Prinzip der „Aktivierung“ sollten zudem nur noch jene Betroffenen Taggelder erhalten, die sich im Gegenzug intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühten. Auch das Angebot der arbeitsmarktlichen Massnahmen der Kantone sollte stark erweitert und regelmässig eingesetzt werden.

Die RAV nahmen 1996/97 den Betrieb auf, vermittelten und berieten die Stellensuchenden, kontrollierten die Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, unterhielten Kontakte mit Arbeitgebern, Verbänden, Gewerkschaften und gemeinnützigen Organisationen und eruierten, welche arbeitsmarktlichen Massnahmen benötigt wurden. Ab 1998 war das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit (BWA) für die Koordination der Arbeitsämter zuständig, seit 1999 das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).  

Literatur / Bibliographie / Bibliografia / References: Verband Schweizerischer Arbeitsämter (2004): 100 Jahre Verband Schweizerischer Arbeitsämter (VSAA), Bern ; Stüdli Beat (2013), Vergangenheit mit Zukunft. 100 Jahre Baselbieter Arbeitswelt. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit 1913-2013, Liestal ; Tabin Jean-Pierre, Togni Carola (2013), L’assurance chômage en Suisse. Une socio-histoire (1924-1982), Lausanne ; HLS / DHS / DSS: Arbeitsämter

(12/2016)